richts 6B_688/2017 und 6B_689/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.4.2 [=Pra 107 2018 Nr. 60]). 2.4 Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, Entscheide von Gerichtspersonen, gegen welche es kein direktes Rechtsmittel gibt, auf Umwegen dennoch überprüfen zu lassen. Der Beschwerdekammer verbietet sich vor diesem Hintergrund vorliegend eine abschliessende Beurteilung dessen, ob das Vorgehen der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO zulässig ist. Massgeblich ist in casu lediglich, ob der Gesuchsgegnerin ein besonders krasser oder mehrfache Verfahrensfehler angelastet werden kann bzw. können. Es ist immerhin festzustellen, dass Art.