333 Abs. 1 StPO begründet für das weitere Verfahren nicht per se einen Befangenheitsgrund. Problematisch ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere, wenn sich das Strafgericht in seinem Rückweisungsbeschluss nicht darauf beschränkt, die Anklage zwecks Prüfung, ob der angeklagte Sachverhalt allenfalls unter einen anderen Tatbestand fallen könnte, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, sondern für die Begründung seines Entscheids bereits (möglicherweise bestrittene) Sachverhaltsfeststellungen trifft, welche für die Schuldigsprechung entscheidend sind (Urteil des Bundesge-