Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 3.3.1). 2.3 Die Rückweisung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO begründet für das weitere Verfahren nicht per se einen Befangenheitsgrund.