Aufgrund des Umstands, dass die seit Monaten bekannte Anklageschrift Gegenstand des Verfahrens sei und nicht feststehe, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt von der Gelegenheit der Ergänzung der Anklageschrift Gebrauch machen werde, sei aus prozessökonomischen Gründen am bisherigen Hauptverhandlungstermin festgehalten worden. Dies hätte aber nicht zu einer Beschneidung der Verteidigungsrechte geführt, da die Hauptverhandlung auf entsprechenden Antrag hin auch am Tag der Verhandlung im Rahmen der Vorfragen noch hätte abgebrochen werden können.