1.4 Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber zu den betreffenden Rügen geltend, es sei aus ihrer Sicht unabdingbar gewesen, den Parteien die Gründe für die Gelegenheit zur Ergänzung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft darzulegen. Sie habe zudem – anders als im Ausstandsgesuch behauptet – die Staatsanwaltschaft nicht angewiesen, die Anklage zu verbessern, sondern habe eine Formulierung verwendet, welche gemäss Bundesgericht zulässig sei.