Im Gerichtsverfahren gilt grundsätzlich das lmmutabilitätsprinzip. Das Sachgericht hat in der Regel daher nur darüber zu urteilen, ob die beschuldigte Person im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist, und nicht aus eigener Initiative über eine Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO eine härtere rechtliche Qualifikation anzustreben. Aus diesem Grund wäre es aus Sicht der Verteidigung angezeigt gewesen, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nach Kenntnisnahme der von der D.________ AG erhaltenen Antworten die Möglichkeit zur Anklageergänzung