Gemäss Art. 100 Abs. 1 PG haftet er Kanton für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 100 Abs. 2 PG). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend machen kann und eine Zivilklage aussichtslos ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO).