je mit Hinweisen). Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteile des Bundesgerichts 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4.1; je mit Hinweis). Der Beschuldigte ist als Oberrichter dem Personalgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Gemäss Art.