In Anbetracht dessen, dass die Zivilklage von vornherein aussichtslos ist, wird darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer Frist zur Nachbesserung des Gesuchs anzusetzen. Mit Art. 136 Abs. 1 StPO hat der Gesetzgeber den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege wissentlich auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen (Urteile des Bundesgerichts 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1, 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2, 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).