Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers enthält keine Begründung. Auch wurden keine Belege betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers eingereicht. In Anbetracht dessen, dass die Zivilklage von vornherein aussichtslos ist, wird darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer Frist zur Nachbesserung des Gesuchs anzusetzen.