5 die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller muss sich sowohl zu seiner Mittellosigkeit wie auch zu den Prozesschancen äussern. Er hat überdies die Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben (BGE 125 IV 161 E. 4.a). 5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers enthält keine Begründung.