Dieser Verpflichtung ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt wurde, dass seine Eingabe gänzlich nicht verständlich sei, sondern die Nichtanhandnahmeverfügung wurde damit begründet, dass sich aus der Anzeige keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten erkennen lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. ein «Verleugnen» von strafbaren Handlungen ist insoweit nicht auszumachen.