Seine Vorbringen stellen insgesamt nichts anderes als pauschale Kritik am Beschluss BK 21 507 dar. Sie offenbaren das grundsätzliche Misstrauen des Beschwerdeführers in die Justiz, begründen aber keine Hinweise auf absichtliche Verfahrensfehler des Beschuldigten resp. auf ein strafbares Verhalten. Aus dem Umstand, dass die rechtliche Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung im Vergleich zur (repetitiven) Anzeige des Beschwerdeführers relativ kurz ausgefallen ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.