Inwiefern die angefochtene Verfügung «gezielte sachwidrige Fehlargumente» enthalten soll, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer wirft den Behörden in pauschaler Weise vor, sie würden seine Anschuldigungen nicht überprüfen und unbegründet abtun, versäumt es aber selber, differenzierte Verstösse oder Rechtsverletzungen, welche strafrechtlich relevant sein könnten, darzulegen. Seine Vorbringen stellen insgesamt nichts anderes als pauschale Kritik am Beschluss BK 21 507 dar.