Bei objektiver Betrachtung fehlen hierfür indes jegliche Anhaltspunkte. Es ist nicht auszumachen, welche konkreten Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht ausser Acht gelassen worden sein sollen. Inwiefern die angefochtene Verfügung «gezielte sachwidrige Fehlargumente» enthalten soll, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter nachvollziehbar begründet.