4 Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Oberrichter Bähler erkennbar seien, vermag keinen konkreten Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten zu begründen. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer subjektiv von einem strafbaren Fehlverhalten des Beschuldigten überzeugt ist. Bei objektiver Betrachtung fehlen hierfür indes jegliche Anhaltspunkte.