Das Bundesgericht ist mit Urteil 6B_50/2022 vom 7. März 2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Vorliegend entscheidend ist, ob sich aus dem vom Beschwerdeführer bemängelten Beschluss Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ergeben. Dies ist zu verneinen. Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe absichtlich Verfahrensfehler begangen, ist unbegründet und entbehrt jeglicher Grundlage. Insbesondere trifft es nicht zu, dass in E. 2 des besagten Beschulsses ausgeführt wurde, dass die Beschwerde zu spät erfolgt war.