Offensichtlich ist er mit den jeweiligen Entscheiden, auch des Bundesgerichts, nicht einverstanden und verlangt eine Überprüfung derselben. Eine solche Überprüfung kann aber nicht mittels Anzeige oder in einem Beschwerdeverfahren erreicht werden; materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten wurde – im gesetzlich vorgesehenen einzelnen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Gegen den Beschluss BK 21 507 hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht ist mit Urteil 6B_50/2022 vom 7. März 2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten.