3.4 Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Auch die Beschwerdekammer in Strafsachen vermag in den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zu erkennen. Der Beschwerdeführer kritisiert nicht nur den Beschluss BK 21 507 vom 15. Dezember 2021, welcher unter der Leitung des Beschuldigten als Präsident i.V. ergangen ist, sondern allgemein die Justiz. Offensichtlich ist er mit den jeweiligen Entscheiden, auch des Bundesgerichts, nicht einverstanden und verlangt eine Überprüfung derselben.