3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert die Begründung der Staatsanwaltschaft und wirft ihr sowie der gesamten Berner Justiz zusammengefasst vor, die von ihm angezeigten Delikte zu vertuschen und zu verleugnen. Er fühlt sich offensichtlich nicht ernstgenommen und vertritt die Auffassung, dass sich die Behörden untereinander schützten und ihre (angeblichen) Verfehlungen («Behördendelikte») und klaren Fehlurteile gegenseitig genehmigten. 3.4 Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.