Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder sich im Verfahren anders als erhofft verhält, stellt keinen Amtsmissbrauch und auch keine anderes strafbares Verhalten dar. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen - solche Fehler erfüllen, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, einen Straftatbestand nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2010 vom 23. August 2012, E. 4.4.1). Im vorliegenden Verfahren liegen keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten von Oberrichter A.________ vor.