Insgesamt ist nicht erkennbar, welches strafrechtlich relevante Verhalten Oberrichter A.________ konkret vorgeworfen wird. Inwiefern sich Oberrichter A.________ durch den Erlass des Beschlusses vom 15. Dezember 2021 strafbar gemacht haben sollte, geht aus der Strafanzeige vom 14. Januar 2022 nicht hervor. Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder sich im Verfahren anders als erhofft verhält, stellt keinen Amtsmissbrauch und auch keine anderes strafbares Verhalten dar.