be als (formelle) Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen, würde sie den Begründungsanforderungen nicht genügen, nennt der Beschwerdeführer doch keine einzige Anzeige, welche von der Staatsanwaltschaft nicht behandelt worden ist. Pauschale Hinweise auf «Rechtsverweigerung» vermögen der Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Weiter stellt die Tatsache, dass Anzeigen im Sinne von Art. 310 StPO nicht an die Hand genommen werden, keine formelle Rechtsverweigerung dar.