Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer damit eine separate Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben oder ob er mit seinen Äusserungen wie «Die Verfügung vom 30.12.22 beinhaltet gezielte sachwidrige Fehlargumentationen bzw. gezielte Verleumdungen die in einer unrechtmässigen Rechtsverweigerung münden, welche die Artikel 1 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie die Schweizerischen Grundrechte verletzen» lediglich die Rechtswidrigkeit der erfolgten Nichtanhandnahme begründen will. Wäre die Einga-