301 Abs. 1 StPO). Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) ist mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens zu verzichten, zumal jegliche Anzeichen auf strafbares Verhalten der beiden Staatsanwälte fehlen und die Eingabe gemäss Adressierung u.a. auch an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland gesandt worden ist.