2.2 Soweit der Beschwerdeführer Anzeige gegen den fallverantwortlichen Staatsanwalt einerseits und den leitenden Staatsanwalt andererseits wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Verleumdung, einfacher Körperverletzung etc. erstatten will, ist hierauf nicht einzutreten. Die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer (vgl. dazu letztmals die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 296 vom 20. Juli 2022 E. 2.2 und BK 21 589 vom 6. Januar 2022). Strafanzeigen sind bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO).