Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 31 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 30. Dezember 2022 (BA 22 382) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivil- kläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen Oberrichter A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen «Amtsmissbrauchs, Begünstigung, Ignorieren von Akten und Manipulieren der Tatsachen, Verleum- dung, seelischer Kränkung / vorsätzlicher einfacher Körperverletzung sowie Ehr- und Würdenverletzung durch gezielt parteiische und voreingenommene Verfah- renshandlung zum Leid von B.________» (Anzeige des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2022 S. 1) nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. Zudem ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtete (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe knapp form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer Anzeige gegen den fallverantwortlichen Staatsanwalt einerseits und den leitenden Staatsanwalt andererseits wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Verleumdung, einfacher Körperverletzung etc. erstatten will, ist hierauf nicht einzutreten. Die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer (vgl. dazu letztmals die Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 296 vom 20. Juli 2022 E. 2.2 und BK 21 589 vom 6. Januar 2022). Strafanzeigen sind bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) ist mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens zu verzichten, zumal jegliche Anzeichen auf strafbares Verhalten der beiden Staatsanwälte fehlen und die Eingabe gemäss Adressierung u.a. auch an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland gesandt worden ist. 2 Gleichermassen ist die Beschwerdekammer in Strafsachen auch nicht zur Beurtei- lung einer Dienstaufsichtsbeschwerde zuständig, zumal denn auch nicht ersichtlich ist, ob sich diese gegen den fallverantwortlichen Staatsanwalt, den leitenden Staatsanwalt und/oder den Beschuldigten richtet. Auf eine entsprechende Rückfra- ge und anschliessende Weiterleitung der Eingabe an die entsprechende Behörde kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auch insoweit verzichtet werden. Einer der diversen Titel der Beschwerde lautet «Rechtsverweigerungsrüge». Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer damit eine separate Rechtsverweigerungsbe- schwerde erheben oder ob er mit seinen Äusserungen wie «Die Verfügung vom 30.12.22 beinhaltet gezielte sachwidrige Fehlargumentationen bzw. gezielte Verleumdungen die in einer unrechtmässigen Rechtsverweigerung münden, welche die Artikel 1 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie die Schweizerischen Grundrechte verletzen» lediglich die Rechtswidrigkeit der erfolgten Nichtanhandnahme begründen will. Wäre die Einga- be als (formelle) Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen, würde sie den Begründungsanforderungen nicht genügen, nennt der Beschwerdeführer doch keine einzige Anzeige, welche von der Staatsanwaltschaft nicht behandelt worden ist. Pauschale Hinweise auf «Rechtsverweigerung» vermögen der Substantiie- rungspflicht nicht zu genügen. Weiter stellt die Tatsache, dass Anzeigen im Sinne von Art. 310 StPO nicht an die Hand genommen werden, keine formelle Rechts- verweigerung dar. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Die vorliegend zu beurteilende Anzeige hat weitschweifige und repetitive Ausführungen zum Inhalt, welche nur schwerlich erkennen lassen, welche Straftaten dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werden. Soweit erkennbar, macht der Anzeigeerstatter geltend, der Beschluss des Obergerichts des Kantons vom 15. Dezember 2021 (und darüber hinaus wohl weitere Verfügungen und Urteile der Ber- ner Justiz) sei falsch bzw. handle es sich dabei um Rechtsverweigerung. Die Richter hätten willkürlich 3 und parteiisch geurteilt, insbesondere um die Vielzahl an (angeblichen) Behördendelikten zu vertu- schen. Repetitiv bringt der Anzeiger in abstrakter Art und Weise vor, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern sei rechtswidrig, fehlerhaft, unlogisch und aktenwidrig. Dieser würde gegen Menschen- rechte verstossen und/oder die Richter hätten den angeblich erwiesenen Sachverhalt absichtlich ver- schwiegen, um die angeblich rechtswidrigen Entscheide anderer Behörden zu schützen. Näher wer- den diese Behauptungen in der Strafanzeige allerdings nicht begründet. Auch wird in der Anzeige nicht dargelegt, inwiefern konkret Straftatbestände erfüllt sein sollten. Insgesamt ist nicht erkennbar, welches strafrechtlich relevante Verhalten Oberrichter A.________ konkret vorgeworfen wird. Inwie- fern sich Oberrichter A.________ durch den Erlass des Beschlusses vom 15. Dezember 2021 strafbar gemacht haben sollte, geht aus der Strafanzeige vom 14. Januar 2022 nicht hervor. Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder sich im Verfahren anders als erhofft verhält, stellt keinen Amtsmissbrauch und auch keine anderes strafbares Verhalten dar. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen - solche Fehler erfüllen, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, einen Straftatbestand nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2010 vom 23. August 2012, E. 4.4.1). Im vorliegenden Verfahren liegen keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten von Oberrichter A.________ vor. 3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert die Begründung der Staatsanwaltschaft und wirft ihr sowie der gesamten Berner Justiz zusammengefasst vor, die von ihm angezeigten Delikte zu vertuschen und zu verleugnen. Er fühlt sich offensichtlich nicht ernstge- nommen und vertritt die Auffassung, dass sich die Behörden untereinander schütz- ten und ihre (angeblichen) Verfehlungen («Behördendelikte») und klaren Fehlurtei- le gegenseitig genehmigten. 3.4 Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Auch die Beschwerdekammer in Strafsachen vermag in den pauschalen Vorbringen des Be- schwerdeführers keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldig- ten zu erkennen. Der Beschwerdeführer kritisiert nicht nur den Beschluss BK 21 507 vom 15. Dezember 2021, welcher unter der Leitung des Beschuldigten als Präsident i.V. ergangen ist, sondern allgemein die Justiz. Offensichtlich ist er mit den jeweiligen Entscheiden, auch des Bundesgerichts, nicht einverstanden und verlangt eine Überprüfung derselben. Eine solche Überprüfung kann aber nicht mit- tels Anzeige oder in einem Beschwerdeverfahren erreicht werden; materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht festge- halten wurde – im gesetzlich vorgesehenen einzelnen Rechtsmittelverfahren zu rü- gen. Gegen den Beschluss BK 21 507 hat der Beschwerdeführer beim Bundesge- richt Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht ist mit Urteil 6B_50/2022 vom 7. März 2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Vorliegend entscheidend ist, ob sich aus dem vom Beschwerdeführer bemängelten Beschluss Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ergeben. Dies ist zu verneinen. Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe absichtlich Ver- fahrensfehler begangen, ist unbegründet und entbehrt jeglicher Grundlage. Insbe- sondere trifft es nicht zu, dass in E. 2 des besagten Beschulsses ausgeführt wurde, dass die Beschwerde zu spät erfolgt war. Vielmehr wurde die fristgerechte Einrei- chung festgestellt und die Beschwerde – soweit den Verfahrensgegenstand betref- fend – materiell beurteilt. Dass im Beschluss alsdann festgestellt wurde, dass keine 4 Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Oberrichter Bähler erkennbar seien, vermag keinen konkreten Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten zu begründen. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer sub- jektiv von einem strafbaren Fehlverhalten des Beschuldigten überzeugt ist. Bei ob- jektiver Betrachtung fehlen hierfür indes jegliche Anhaltspunkte. Es ist nicht aus- zumachen, welche konkreten Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht ausser Acht gelassen worden sein sollen. Inwiefern die angefochtene Verfügung «gezielte sachwidrige Fehlargumente» enthalten soll, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter nachvoll- ziehbar begründet. Der Beschwerdeführer wirft den Behörden in pauschaler Weise vor, sie würden seine Anschuldigungen nicht überprüfen und unbegründet abtun, versäumt es aber selber, differenzierte Verstösse oder Rechtsverletzungen, welche strafrechtlich relevant sein könnten, darzulegen. Seine Vorbringen stellen insge- samt nichts anderes als pauschale Kritik am Beschluss BK 21 507 dar. Sie offenba- ren das grundsätzliche Misstrauen des Beschwerdeführers in die Justiz, begründen aber keine Hinweise auf absichtliche Verfahrensfehler des Beschuldigten resp. auf ein strafbares Verhalten. Aus dem Umstand, dass die rechtliche Begründung der Nichtanhandnahmeverfü- gung im Vergleich zur (repetitiven) Anzeige des Beschwerdeführers relativ kurz ausgefallen ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 und 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hin- weisen). Dieser Verpflichtung ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen. Der Be- schwerdeführer verkennt, dass in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt wurde, dass seine Eingabe gänzlich nicht verständlich sei, sondern die Nichtan- handnahmeverfügung wurde damit begründet, dass sich aus der Anzeige keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten erkennen lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. ein «Verleugnen» von straf- baren Handlungen ist insoweit nicht auszumachen. 4. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschul- digten zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und 5 die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller muss sich sowohl zu seiner Mit- tellosigkeit wie auch zu den Prozesschancen äussern. Er hat überdies die Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, über sämt- liche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben (BGE 125 IV 161 E. 4.a). 5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers enthält keine Begründung. Auch wurden keine Belege betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers eingereicht. In Anbetracht dessen, dass die Zivilklage von vornherein aussichtslos ist, wird darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer Frist zur Nachbesserung des Gesuchs anzusetzen. Mit Art. 136 Abs. 1 StPO hat der Ge- setzgeber den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege wissentlich auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtli- che Ansprüche durchgesetzt werden sollen (Urteile des Bundesge- richts 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1, 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2, 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltli- che Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlos- sen, da der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteile des Bundes- gerichts 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4.1; je mit Hinweis). Der Beschuldigte ist als Oberrichter dem Personal- gesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Gemäss Art. 100 Abs. 1 PG haftet er Kanton für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die verantwortli- chen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 100 Abs. 2 PG). Dar- aus folgt, dass der Beschwerdeführer adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend machen kann und eine Zivilklage aussichtslos ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zufolge Aus- sichtslosigkeit abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile ent- standen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird ab- gewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7