430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihm daher keine Entschädigung auszurichten. Auch die anwaltlich vertretene Straf- und Zivilklägerin, welche mit drei Verfügungen bedient wurde, liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, so dass ihr keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). 7.3 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen.