8 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, pro Beschwerde bestimmt auf CHF 1'000.00, je entsprechend den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Zufolge ihres Unterliegens haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte 3 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und wurde seitens der Beschwerdekammer lediglich mit einer Verfügung bedient, womit seine Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen sind. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst.