Darüber hinaus legen sie auch nicht dar, welche für sie entlastenden Beweise der Beschuldigte 3 zu Tage bringen könnte. 5.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verfahrenstrennung angeordnet hat. 7 6. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.