Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen, dass die rechtshilfeweise Einvernahme des Beschuldigten 3 mitunter Aufschluss über dessen Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer in der H.________ GmbH bzw. über ein Zusammenwirken bei der angeblichen Tatbegehung geben könnte, ist fürderhin festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden, welche bis anhin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten, unbenommen ist, solche Informationen selbst beizubringen. Darüber hinaus legen sie auch nicht dar, welche für sie entlastenden Beweise der Beschuldigte 3 zu Tage bringen könnte.