__ AG vom 21. Dezember 2022; Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 2. März 2023, S. 5). Dass die Vorinstanz die vorhandenen objektiven Beweismittel bereits gewürdigt hat und zum Schluss gelangt ist, dass das gegen die Beschwerdeführenden geführte Strafverfahren nicht von den Aussagen des Beschuldigten 3 abhängt, ist entgegen dem Beschwerdeführer 2 nicht zu beanstanden. Dieser legt denn auch nicht dar, inwiefern die fraglichen Beweise unzutreffend gewürdigt worden wären oder welche Gründe ein anderes vorläufiges Beweisergebnis nahelegen würden.