5.2.3 Für eine Verfahrenstrennung – bzw. zumindest nicht gegen eine solche – spricht mit der Vorinstanz weiter, dass sich der für das gegen die Beschwerdeführenden geführte Strafverfahren relevante Sachverhalt bereits einigermassen aus den amtlichen Akten, insbesondere den editierten Bankauszügen der K.________ AG, der Covid-Kreditvereinbarung vom 27. März 2020 und der fehlenden Buchhaltung ergibt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, geht aus den aktenkundigen Beweisen hervor, dass der Beschuldigte 3 gemäss den erlangten Hinweisen keinerlei Verbindungen zu den H.________ GmbH-Konten bei der K.___