6 dann problematisch sei, wenn Umfang und Art der Beteiligung wechselseitig bestritten würden und somit die Gefahr bestehe, dass eine der mitbeschuldigten Personen die Verantwortung einer bzw. den andern zuweisen wolle, trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschuldigte 3 ab dem 24. Januar 2020 – und damit auch zum Zeitpunkt der Beantragung des Covid-Kredits – beide Gesellschafter der H.________ GmbH waren, womit grundsätzlich die Möglichkeit einer Mittäterschaft der beiden besteht (vgl. dazu den Handelsregisterauszug der H._____