Anders als die Beschwerdeführenden vorbringen, kann aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte 3 derzeit in J.________ (Ort) im Gefängnis befindet und für die Strafverfolgungsbehörden greifbar ist, nicht geschlossen werden, dass die Befragung zügiger erfolgen wird, zumal das Rechtshilfeersuchen auch in seinem Fall zuerst von der zuständigen (Strafverfolgungs-)Behörde behandelt werden muss. Die Generalstaatsanwaltschaft führt daher zutreffend an, dass der Beschuldigte 3 zufolge Landesabwesenheit bzw. seines Gefängnisaufenthalts in Italien nicht innert nützlicher