punkt der Anklageerhebung noch nicht behandelt worden war). Anders als die Beschwerdeführenden vorbringen, kann aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte 3 derzeit in J.________ (Ort) im Gefängnis befindet und für die Strafverfolgungsbehörden greifbar ist, nicht geschlossen werden, dass die Befragung zügiger erfolgen wird, zumal das Rechtshilfeersuchen auch in seinem Fall zuerst von der zuständigen (Strafverfolgungs-)Behörde behandelt werden muss.