Wie dem Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz entnommen werden kann, dauert die Frist zur Beantwortung eines Rechtshilfeersuchens für Beweiserhebungen ca. sieben Monate, wobei mit der Generalstaatsanwaltschaft unklar ist, ob diese Frist im Einzelfall eingehalten ist (vgl. dazu den von ihr angeführten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich SB160345 vom 19. Januar 2018 E. 5.4, in dem das Gericht die Frage zu behandeln hatte, ob ein Rechtshilfeersuchen nach Italien eine vorsätzliche Verfahrensverzögerung darstelle – dies, nachdem das knapp ein Jahr zuvor gestellte Rechtshilfeersuchen im Zeit-