Die Befragung muss daher mittels Rechtshilfeersuchen nach Italien erfolgen. Wie dem Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz entnommen werden kann, dauert die Frist zur Beantwortung eines Rechtshilfeersuchens für Beweiserhebungen ca. sieben Monate, wobei mit der Generalstaatsanwaltschaft unklar ist, ob diese Frist im Einzelfall eingehalten ist (vgl. dazu den von ihr angeführten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich