Wie die Generalstaatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der vorab angeführten Rechtsprechung (E. 5.1) zutreffend ausführt, gilt indes auch eine länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter als sachlicher Trennungsgrund. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, konnte der Beschuldigte 3 durch die Staatsanwaltschaft noch nicht befragt werden, da er sich in Italien im Strafvollzug befindet (vgl. Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 2. März 2023, S. 3). Die Befragung muss daher mittels Rechtshilfeersuchen nach Italien erfolgen.