5.2.1 Den Beschwerdeführenden ist zwar zuzustimmen, dass die gegen sie beide und den Beschuldigten 3 geführten Strafverfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen und weder eine zeitnahe Verjährung droht noch eine Haftsache vorliegt, die eine Verfahrenstrennung gebieten würde. Wie die Generalstaatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der vorab angeführten Rechtsprechung (E. 5.1) zutreffend ausführt, gilt indes auch eine länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter als sachlicher Trennungsgrund.