je mit Hinweisen). 5.2 Die Beschwerdekammer gelangt mit der Generalstaatsanwaltschaft zum Schluss, dass sich die Verfahrenstrennung als rechtmässig erweist: 5.2.1 Den Beschwerdeführenden ist zwar zuzustimmen, dass die gegen sie beide und den Beschuldigten 3 geführten Strafverfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen und weder eine zeitnahe Verjährung droht noch eine Haftsache vorliegt, die eine Verfahrenstrennung gebieten würde.