Die Verfahrenstrennung kann auch deshalb problematisch sein, weil bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5) und der separat Beschuldigte nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei hat (Art. 101 Abs. 1 StPO). An die Verfahrenstrennung ist daher ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.3; 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).