Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, sind vorliegend beide Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten. Beide reichten trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung frist- und formgerecht Beschwerde gegen die in Frage stehende Verfügung ein, so dass ihnen aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen ist.