Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Person, die eine Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung erhält, diese nicht einfach ignorieren kann; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sie vielmehr gehalten, die Verfügung innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn sie den Verfügungscharakter erkennen kann und diese nicht gegen sich gelten lassen will (BGE 147 IV 145 E. 1.4.5.3; 129 II 125 E. 3.3; 119 IV 330 E. 1c). Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, sind vorliegend beide Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten.