4 sich das zur Verfügung stehende Rechtsmittel nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, das dem Betroffenen oder seinem Anwalt bekannt sein musste (Urteil des Bundesgerichts 1P.279/2002 vom 6. November 2002, E. 2, nicht publ. in BGE 129 I 151; BGE 122 IV 344 E. 4 f); Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2; vgl. auch BGE 129 II 125 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Person, die eine Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung erhält, diese nicht einfach ignorieren kann;