Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, war die – wenn auch knappe – Begründung im Ergebnis auch so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden dazu in der Lage waren, eine entsprechende Beschwerde zu begründen bzw. die Verfügung sachgerecht anzufechten. 3.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 4. Soweit die Beschwerdeführerin 1 zu Recht vorbringt, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 81 [Abs. 1 Bst. d] StPO enthält, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass es sich dabei um einen Mangel handelt, aus dem den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn