_ konnte als einziger Beschuldigter aufgrund seiner Landesabwesenheit (Strafvollzug im Gefängnis in Italien) bis dato durch die Staatsanwaltschaft noch nicht befragt werden. Da die Verfahren in Bezug auf die obgenannten Delikte [Anmerkung der Kammer: bezüglich der Beschwerdeführerin 1: Betrug und Urkundenfälschung (Covid-Kreditbetrug), Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung; bezüglich des Beschwerdeführers 2: Betrug] nicht von den Aussagen von E.________ abhängig sind, können diese bereits abgetrennt, separat weitergeführt und zu einem Abschluss gebracht werden.