30 StPO, welcher vorsieht, dass Strafverfahren aus sachlichen Gründen getrennt oder vereinigt werden können. Die angeordnete Verfahrenstrennung begründete sie alsdann wie folgt: E.________ konnte als einziger Beschuldigter aufgrund seiner Landesabwesenheit (Strafvollzug im Gefängnis in Italien) bis dato durch die Staatsanwaltschaft noch nicht befragt werden.