verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 3.3 Diese Mindestanforderung ist vorliegend erfüllt. Die Staatsanwaltschaft verweist in Ziff. 1 des Dispositivs zunächst auf Art. 30 StPO, welcher vorsieht, dass Strafverfahren aus sachlichen Gründen getrennt oder vereinigt werden können.