3. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die angefochtene Verfügung enthalte nur eine minimale Begründung. Daraus werde nicht klar, weshalb sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit aufdränge bzw. die Befragung des Beschuldigten 3 im gemeinsamen Verfahren nicht möglich sein sollte. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen.